Gesetzgebung Flüssiggas-Kontrollen

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen für die Benützung von Gasgeräten an Veranstaltungen ist der Artikel 32c der Verordnung über Unfallverhütung VUV:

  • Die Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnahme, nach Instandhaltung und nach Änderungen sowie periodisch zu kontrollieren, insbesondere hinsichtlich der Dichtheit.
  • Sie dürfen nur von Personen erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrolliert werden, die ausreichende Kenntnisse nachweisen können.

Die EKAS-Richtlinie 6517 konkretisiert die Anforderungen der periodischen Kontrolle. Unter 16.2.2 ist festgelegt:

  • Aufgrund von Nutzung und Gefährdungspotential (Stand der Technik) sind folgende periodischen Kontrollintervalle für Flüssiggasanlagen einzuhalten:

Veranstaltungen:

  • jährliche Kontrollen bei bewilligungspflichtigen Veranstaltungen (Festwirtschaft mit Verkaufsständen) mit eingesetzten Flüssiggasanlagen (Gas-Grill, Gas-Fritteuse, Gas-Ringbrenner, Gas-Kocher usw.). Die Liste der vom Verein Arbeitskreis LPG geprüften und zugelassenen Gaskontrolleure ist unter www.arbeitskreis-lpg.ch/service/verzeichnis/ zu finden.

Camping:

  • Die Gaskontrolle in der Schweiz muss durch einen vom Verein Arbeitskreis LPG zugelassenen Kontrolleur durchgeführt werden und hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Die Liste der vom Verein Arbeitskreis LPG geprüften und zugelassenen Gaskontrolleure ist unter www.arbeitskreis-lpg.ch/service/verzeichnis/ zu finden.

Schiff:

  • Die Gaskontrolle in der Schweiz muss durch einen vom Verein Arbeitskreis LPG zugelassenen Kontrolleur durchgeführt werden und hat eine Gültigkeit von 3 Jahren. Die Liste der vom Verein Arbeitskreis LPG geprüften und zugelassenen Gaskontrolleure ist unter www.arbeitskreis-lpg.ch/service/verzeichnis/ zu finden.

Gestützt auf die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (UVU)

VUV, Art. 32c, Abs. 1-3 Flüssiggasanlagen

  • Anlagen und Einrichtungen zur Lagerung und zur Nutzung von Flüssiggas (Flüssiggasanlagen) sind so zu erstellen, zu betreiben und in Stand zu halten, dass Brände, Explosionen, Flammenrückschlage und Vergiftungen vermieden werden und dass Schäden im Störungsfall begrenzt bleiben.
  • Sie sind vor mechanischen Beschädigungen und vor Brandeinwirkung zu schützen.
  • Der Aufstellungsbereich von Flüssiggasanlagen muss ausreichend belüftet sein. Abgase und Abluft sind gefahrlos abzuführen.