Gesetzgebung Anschlagmittel

Gesetzliche Grundlagen

Kein Hebevorgang findet praktisch ohne Seile, Ketten oder Gurten statt.

Die Verbindung zwischen Kran und Last muss immer halten.

  • Auf allen Anschlagmitteln ist die höchstzulässige Tragfähigkeit angegeben, die nicht überschritten werden darf.
  • Bauteile nach DIN EN 818 werden mit der Nenngrösse und der Güteklasse markiert.
  • Die Eignung der Anschlagmittel ist für den jeweiligen Einsatzzweck genau zu prüfen.

Zu prüfende Anschlagmittel sind:

Anschlagketten, Anschlagseile, Rundschlingen und Hebebänder sowie Kombinationen zwischen einzelnen Produkten.

  • jährliche Prüfung obligatorisch.

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Berufs- Unfallversicherung

(UVG Art. 81 - 88) sind gemäss der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV Art. 32b) Arbeitsmittel gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

UVG Art. 82 Allgemeines (Stand 1.Jan.2012)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

UVG Art. 82 Allgemeines (Stand 1.Jan.2012)
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer bei der Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zur Mitwirkung herbeizuziehen.

UVG Art. 82 Allgemeines (Stand 1.Jan.2012)
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind.

Verordnung über die Unfallverhütung

VUV Art. 25 Abs. 2 (Stand 1.Juli .2010)
Stellt ein Arbeitnehmer Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, so muss er sie sogleich beseitigen. Ist er dazu nicht befugt oder nicht in der Lage, so muss er den Mangel unverzüglich dem Arbeitgeber melden.

VUV Art. 32b
Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten. Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

VUV Art. 32b
Arbeitsmittel, die schädigenden Einflüssen wie Hitze, Kälte und korrosiven Gasen und Stoffen ausgesetzt sind, müssen nach einem im Voraus festgelegten Plan regelmässig überprüft werden. Eine Überprüfung ist auch vorzunehmen, wenn aussergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, welche der Sicherheit des Arbeitsmittels beeinträchtigen könnten.

VUV Art. 32b
Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit

EKAS Richtlinie 6512
6.1 Instandhalten gemäss den Angaben des Herstellers.

EKAS Richtlinie 6512
Art. 32b VUV Instandhalten von Arbeitsmitteln
Arbeitsmittel sind gemäss den Angaben des Herstellers fachgerecht in Stand zu halten.
Dabei ist dem jeweiligen Einsatzzweck und Einsatzort Rechnung zu tragen. Die Instandhaltung ist zu dokumentieren.

  • Jedes Prüfobjekt erhält ein Prüf-Zertifikat

Die Prüfungen sind durch eine sachkundige Person auszuführen.

Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit

Definition Sachkundiger (nach BGV D8)
Sachkundiger ist, wer „aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse hat und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemeinen anerkannten Regeln der Technik vertraut ist.

  • Er muss entscheiden können, welche Abnutzungserscheinungen zur Ablegereife des Arbeitsmittels führen.